StaRUG (Gesetz zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen)
Nach den gesetzlichen Regelungen hat die Geschäftsführung geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen, früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Erkennen die Geschäftsführer solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.
Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, ist diese rechtliche Regelung in § 1 StaRUG allgemein und rechtsformübergreifend zu Krisenfrüherkennungs- und reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zu schaffen. Der Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften (insbesondere GmbH) hat je nach Größe und Komplexität der Unternehmensstruktur eine Ausstrahlungswirkung auf Unternehmen anderer Rechtsformen. Die Verantwortung für die Einführung, Wirksamkeit und Anpassung der Systeme an die jeweilige unternehmerische Struktur hat der jeweilige Entscheidungsträger des Unternehmens.
Jede Tätigkeit ist aufgrund der Unsicherheit künftiger Entwicklungen mit Chancen und Risiken verbunden. Unter Risiken ist allgemein die Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen zu verstehen. Das Gesetz legt in § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG den Geschäftsleitern darüber hinaus die Pflicht zur Ergreifung von geeigneten Gegenmaßnahmen auf. Hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Gegenmaßnahmen und deren Durchführung steht den Geschäftsleitern der Beurteilungsspielraum zu, der ihnen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Regelungen für Maßnahmen der Geschäftsführung zuzubilligen ist.
Im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung ist für den Versicherungsbereich eine Definition der Risiken bzw. Risikoarten vorzunehmen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Für jedes Unternehmen muss individuell entschieden und in der Folgezeit laufend überprüft werden, welche Risikofelder einzeln oder kumuliert oder in Wechselwirkung mit anderen bestandsgefährdend sein können. Dabei sind auch der Umfang und die Tätigkeit im Bereich des Risikofrüherkennungssystems der Größe und der Rechtsform entsprechend anzupassen. Hierbei dient der Versicherungsbereich als eine Möglichkeit, Risiken auf einen Dritten zu verlagern und die vom Gesetz geforderten Gegenmaßnahmen entsprechend bereitzuhalten. Hierzu dienen bei größeren Unternehmen das IRAS-Verfahren und bei kleineren Unternehmen der BVSV-RiskCheck. RiskChecks werden in den Bereichen Risikofrüherkennung des Unternehmens, Versicherungen und Sozialversicherung angeboten. Weitere Felder wie die betriebliche Altersversorgung, Cyber. und IT sowie Immobilien sind in Vorbereitung.
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